Wisbauer & Breidenbach :: Steuerberater in Mayrhofen im Zillertal

Änderungen bei der Umsatzsteuer

Änderungen bei der Umsatzsteuer

  • Die Umsatzgrenze für Kleinunternehmer wird von € 30.000,-- auf € 35.000,-- angehoben. Wurde die Toleranzgrenze innerhalb von vier Jahren bereits einmal ausgenutzt, gilt die Überschreitung der neuen Umsatzgrenze in 2020 als erstes Überschreiten (Rz 997 UStRl). Die Umsatzsteuerpflicht tritt damit erst bei einem neuerlichen Überschreiten der Grenze bis zum Jahr 2024 ein.
  • Bei entsprechend unternehmerischer Nutzung berechtigen E-Krafträder und E-Bikes ab 2020 zum Vorsteuerabzug. Für diese Fahrzeuge mit einem CO2-Emissionswert von Null gilt ab dem 1.1.2020 auch eine Sachbezugsbefreiung.
  • Der ermäßigte Steuersatz von 10 % gilt auch für E-Books
  • Änderungen von europarechtlichen Vorschriften bei grenzüberschreitenden Lieferungen:
  1. Bei innergemeinschaftlichen Lieferungen muss der Verkäufer – entsprechend den Vorgaben der EU - grundsätzlich im Besitz von mindestens zwei einander nicht widersprechenden Trasportnachweisen sein. Die     akzeptierten nachweisen werden im Gesetz genau geregelt. Sonderregelungen bestehen darüber hinaus in Abholfällen. Nach österreichischer Auffassung ist (zumindest vorerst) auch die Nachweisführung wie bisher möglich.
  2. Die rechtzeitige Meldung grenzüberschreitender innergemeinschaftlicher Lieferungen (mit gültiger UID-Nummer des Erwerbers) in der Zusammenfassenden Meldung ist ab 2020 im Regelfall zwingende Voraussetzung für die Umsatzsteuerfreiheit der Lieferung. Wer nicht rechtzeitig meldet, riskiert damit den Verlust der Steuerfreiheit. Die ZM ist bis zum Ablauf des auf den Meldezeitraum (Kalendermonat oder Kalendervierteljahr) folgenden Kalendermonates bei dem für die Erhebung der Umsatzsteuer zuständigen Finanzamt einzureichen.
  3. Der Zwischenhändler kann ab 2020 mit seiner UID-Nummer die Zuordnung der bewegten Lieferung beim Reihengeschäft beeinflussen.
  4. Unter bestimmten Voraussetzungen liegt ab 1.1.2020 erst im Zeitpunkt der Entnahme der Waren aus dem Konsignationslager eine innergemeinschaftliche Lieferung des Lieferanten vor. Der Empfänger hat gegengleich einen innergemeinschaftlichen Erwerb zu versteuern.