Wisbauer & Breidenbach :: Steuerberater in Mayrhofen im Zillertal

Familienbonus Plus


Familienbonus Plus:


Ab 1.1.2019 entfallen der Kinderfreibetrag und die Absetzbeträge für Kinderbetreuungskosten. Sie werden durch den „Familienbonus Plus" ersetzt. Dieser beträgt € 1.500,-- für jedes Kind, für das Familienbeihilfe bezogen wird (ab dem 18. Lebensjahr € 500,-- pro Kind, für Kinder die im Ausland leben Anpassung an das ausländische Preisniveau). Der Familienbonus mindert die Steuerlast als Absetzbetrag direkt. Das heißt aber auch, dass bei allen Steuerpflichtigen, die im Veranlagungsjahr keine Steuer zahlen (Verlust oder Einkommen unter € 11.000,--), der Familienbonus keine Auswirkung hat und es zu keiner Negativsteuer bzw. Steuergutschrift kommt. Ausnahme: Wenn Ihnen der Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag zusteht und Ihre Einkommen- bzw. Lohnsteuer unter € 250,-- pro Jahr beträgt, bekommen Sie eine Steuergutschrift von max. € 250,-- pro Kind als Kindermehrbetrag vergütet.

Anspruchsberechtigt sind der Familienbeihilfenberechtigte und dessen Ehepartner oder der Unterhaltsverpflichtete, dem ein Unterhaltsabsetzbetrag zusteht.

Der Familienbonus kann auf die beiden Anspruchsberechtigten im Verhältnis 50:50 pro Kind aufgeteilt werden oder auch nur von einem zu 100% in Anspruch genommen werden.

Der Familienbonus kann wahlweise in der jährlichen Steuererklärung oder als Dienstnehmer monatlich über die Lohnverrechnung beim Dienstgeber beantragt werden.

Wird der Antrag beim Dienstgeber gestellt, muss der Dienstnehmer folgende Nachweise lückenlos erbringen:

  • vollständig ausgefülltes Formular E30 pro Kind
  • jährlicher Nachweis über den Bezug von Familienbeihilfe
  • Bestätigung, dass der Familienbonus bei keinem anderen Arbeitgeber beantragt wird
  • Wird der Familienbonus vom Unterhaltsverpflichteten beantragt, benötigt der Dienstgeber zusätzlich noch einen Nachweis über Höhe und Bezahlung des Unterhalts (Gerichtsbeschluss und Zahlungsbelege oder Bescheid der Arbeitnehmerveranlagung des Vorjahres)

Da diese Fülle an Nachweisen die Administration übermäßig erschwert, empfehlen wir jedem Steuerpflichtigen den Familienbonus Plus über seine jährliche Steuererklärung bzw. Arbeitnehmerveranlagung zu beantragen.