Wisbauer & Breidenbach :: Steuerberater in Mayrhofen im Zillertal

Wichtig beim Jahreswechsel-2021

Registrierkassensicherheitsverordnung

  • Zum 31.12.2020 muss ein Jahresbeleg erstellt werden (auch bei abweichendem Wirtschaftsjahr)
  • Jahresbeleg = Monatsbeleg Dezember = Nullbeleg (Aufbewahrungspflicht 7 Jahre)
  • Verpflichtende Prüfung mit der BMF-Belegcheck-App ODER
  • automatische Prüfung über den Registrierkassen-Webservice (bei Internetkassen)
  • Durchführung bis spätestens 15.2.2021 verpflichtend!

Weiters gilt es zu beachten: Sollte die Sicherheitskarte zum 31.12.2020 nicht funktionieren, ist der Jahresbeleg unmittelbar nach Ende des Ausfalls zu erstellen.

Bei Barumsätzen nach Mitternacht darf der Jahresbeleg unmittelbar vor Beginn des folgenden Geschäftstages erstellt werden, wenn die Umsätze nach Mitternacht in der Buchhaltung ebenfalls dem 31.12.2019 zugerechnet werden.

Saisonbetriebe dürfen bereits nach dem letzten Barumsatz den Jahresbeleg erstellen und müssen mit der Prüfung des Beleges nicht bis zum Jahresende warten.

Gerne können wir in diesem Zusammenhang die Meldung von Ausfall, Verlust oder Defekt von Signaturkarte bzw. Registrierkasse in Finanzonline für Sie übernehmen.

Aufbewahrungsfristen

Bücher und Aufzeichnungen (darunter fallen auch Lieferscheine und Angebote) müssen sieben Jahre aufbewahrt werden. Bücher und Aufzeichnungen, die Gebäude betreffen, müssen 12 und seit 2012 sogar 22 Jahre aufbewahrt werden.

Zum 31.12.2020 läuft somit die 7-jährige Aufbewahrungsfrist für Bücher, Aufzeichnungen, Belege und Geschäftspapiere des Jahres 2013 und für Bücher, Aufzeichnungen, Belege und Geschäftspapiere betreffend Gebäude des Jahres 2008 ab. Diese können ab 01.01.2021 vernichtet werden.

Beachten Sie aber, dass die Unterlagen dann weiter aufzubewahren sind, wenn sie in einem anhängigen Berufungsverfahren oder wenn sie laut Unternehmensgesetzbuch (UGB) für ein anhängiges gerichtliches oder behördliches Verfahren, in dem Ihnen Parteistellung zukommt, von Bedeutung sind.

Einige Steuerspartipps zum Jahreswechsel:

  • Mit dem Gewinnfreibetrag können Sie bis zu 13 % Ihrer Gewinne steuerfrei lukrieren, bei Gewinnen über € 30.000,-- benötigen Sie Realinvestitionen oder begünstigte Wertpapiere.
  • Sonderausgaben noch vor 31.12 einzahlen (Kranken- und Unfallversicherungen).
  • Kirchenbeiträge können bis zu € 400,-- p.a. von der Steuer abgesetzt werden.
  • Außergewöhnliche Belastungen (z.B. Arztrechnungen) noch heuer bezahlen.
  • Auf der Homepage des BMF sind die steuerlich absetzbaren Spenden aufgelistet.
  • Weihnachtsgeschenke und Sachgutscheine für Mitarbeiter sind bis € 186,00 steuerfrei.
  • Weihnachtsfeiern sind bis € 365,00 je Mitarbeiter steuerfrei.
  • Prämien für Bausparkassen verfallen, wenn Sie dieses Jahr noch nichts bezahlt haben.
  • Betriebsausgaben vorziehen. Zahlen Sie ihre Eingangsrechnungen noch heuer, es mindert heuer und nicht nächstes Jahr Ihren Gewinn.
  • Zukunftssicherung der Mitarbeiter: Die Bezahlung von Prämien bis zu € 300,-- pro Mitarbeiter ist steuerfrei und betrieblich absetzbar.
  • Weiters wird beispielsweise bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnern eine Vorauszahlung von GSVG- Beiträgen noch für das alte Jahr steuermindernd anerkannt, wenn diese in ihrer Höhe der voraussichtlichen Nachzahlung für das betreffende Jahr entspricht.