Wisbauer & Breidenbach :: Steuerberater in Mayrhofen im Zillertal

Reduzierte Meldung

Jede der Pflichtversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG) unterliegende Person ist vom Dienstgeber beim zuständigen Krankenversicherungsträger unaufgefordert zur Versicherung zu melden. Dies betrifft sowohl Betriebe mit Lohnsummenverfahren als auch Betriebe mit Beitragsvorschreibeverfahren.

Fristen

Die Anmeldung hat vor Arbeitsantritt zu erfolgen. Falls zu diesem Zeitpunkt noch nicht alle Daten bekannt sind, kann die Meldeverpflichtung wahrgenommen werden, indem vor Arbeitsantritt eine Reduzierte Anmeldung erstattet wird, die zumindest die Beitragskontonummer, den Namen und die Versicherungsnummer bzw. das Geburtsdatum der beschäftigten Person sowie Ort und Tag der Beschäftigungsaufnahme enthalten muss. 

Achtung: Wenn Sie eine Reduzierte Anmeldung erstatten, sind immer alle Daten für eine vollständige Anmeldung erforderlich! Wir empfehlen Ihnen sämtliche für die Anmeldung relevanten Daten rechtzeitig einzuholen und bereits eine vollständige Anmeldung vor Arbeitsantritt zu erstatten.

Zuständige Stelle

Die Anmeldung hat beim zuständigen Krankenversicherungsträger zu erfolgen.

Verfahrensablauf

Sowohl die vollständige Anmeldung als auch die Reduzierte Anmeldung gilt nur dann als erstattet, wenn sie mittels ELDA  (Elektronischer Datenaustausch mit den österreichischen Sozialversicherungsträgern) in den vom Hauptverband der österr. Sozialversicherungsträger festgelegten einheitlichen Datensätzen an den Krankenversicherungsträger übermittelt wird.

Meldungen auf anderen Wegen, insbesondere in Papierform mittels E-Mail oder telefonisch, gelten als nicht erstattet.

Ausnahme: Die Reduzierte Anmeldung kann bei Unzumutbarkeit bzw. bei Ausfall eines wesentlichen Teiles der Datenfernübertragung (PC, Bildschirm) mittels Fax, telefonisch oder in Papierform beim ELDA Competence Center erstattet werden.